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Radfahrergebote

|   Verkehrssicherheit

Gebote und Verbote für Radfahrer zur eigenen Sicherheit

  1. Gekennzeichnete Fahrradwege müssen benutzt werden! Auch hier gilt das Rechtsfahrgebot. 
  2. Andere Fahrradfahrer dürfen nicht behindert oder gefährdet werden.
  3. Die Straße darf nur benutzt werden, wenn kein Radweg vorhanden ist! 
  4. Um der Gefahr des toten Winkels zu begegnen empfiehlt die Verkehrswacht genügend Sicherheitsabstand zu Fahrzeugen sowie Blickkontakt mit den Fahrern.
    Ausnahme Kinder: Sie müssen bis zum Alter von 8 Jahren auf dem Gehweg fahren. Bis zum Alter von 10 Jahren dürfen sie dies.
  5. Einbahnstraßen: Erhöhte Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn diese für Fahrradfahrer in beiden Richtungen freigegeben sind. Gleiches gilt auch für freigegebene Fußgängerzonen.
  6. Die Fahrradbeleuchtung muß eingeschaltet werden bei Dämmerung oder schlechten Sichtverhältnissen, selbstverständlich aber bei Dunkelheit.
  7. Die Benutzung des Handys beim Fahrradfahren ist verboten!
  8. Lichtzeichenanlagen gelten selbstverständlich auch für Fahrradfahrer! Bei Missachtung gibt es auch hier Bußgelder und Punkte in Flensburg.
  9. Spielstraßen Erhöhte Aufmerksamkeit und Höchstgeschwindigkeit von 5-7 km/h gilt hier auch für Fahrradfahrer!
  10. Alkohol am Fahrradlenker ist tabu! Hier drohen gegebenenfalls Führerscheinentzug sowie Punkte in Flensburg. Wer mit 0,3 Promille an einem Unfall beteiligt ist, riskiert den Führerschein.  Radfahren mit 1,6 Promille (absolut fahruntüchtig) kostet ebenfalls den Führerschein (immer vorausgesetzt, man hat einen) - und es gibt Punkte in Flensburg."

 

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