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Unsere Satzung

§1: Name, Sitz, Eintragung, Gerichtsstand, Geschäftsjahr, Wirkungsbereich

  1. Der Verein führt den Namen “Deutsche Verkehrswacht - Verkehrswacht Delmenhorst e.V.“ (in der Satzung Verkehrswacht genannt). Er hat seinen Sitz in Delmenhorst und ist unter Nr. 315 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Delmenhorst eingetragen.
  2. Gerichtsstand ist Delmenhorst.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Räumlicher Wirkungsbereich der Verkehrswacht ist das Gebiet der Stadt Delmenhorst.

§2: Zweck

  1. Der Verein will auf gemeinnütziger Grundlage die Verkehrssicherheit und die Verkehrserziehung fördern.
  2. Der Verein will das Verkehrsverhalten und die Einstellungen der Verkehrsteilnehmer beeinflussen, um Unfälle im Straßenverkehr zu vermeiden. Er fördert die Verkehrserziehung in den Schulen.
  3. Der Verein will im vorstehenden Sinne die Interessen der Verkehrsteilnehmer vertreten, Öffentlichkeit und interessierte Stellen beraten und wo möglich, zu gemeinsamer, gemeinnütziger Arbeit zusammenfassen.
  4. Der Verein kann eine Jugendgruppe unterhalten.

§3: Verhältnis zur “Deutschen Verkehrswacht e.V.“ und “Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V.“

  1. Um diesen Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen im gesamten Bundesgebiet Geltung zu verschaffen, wird die Verkehrswacht die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. durchführen, sofern sie sich auf den Zweck der Deutschen Verkehrswacht e.V. bzw. Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. gem. ihrer Satzung beziehen.
  2. Die Verkehrswacht soll Mitglied der Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. sein. Die Mitgliedschaft in der Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. berührt die rechtliche Selbständigkeit und Vereinsautonomie der Verkehrswacht nicht.

§4: Gemeinnützigkeit

  1. Die Verkehrswacht arbeitet ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Abgabenordnung. Ein Gewinn wird nicht angestrebt.
  2. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§5: Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Die Aufnahme vollzieht der Vorstand der Verkehrswacht.

§6: Ehrenmitgliedschaft

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kennen auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen, die sich im Sinne der Bestrebungen und Aufgaben des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§7: Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Halbjahres zulässig und ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Ehrenmitglieder können ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden.
  2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitglieder - Versammlung, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins grob verstößt.
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei nicht erfolgter Beitragszahlung regelt die Beitragsordnung (§ 8). 

§8: Beiträge

Mitglieder zahlen an die Verkehrswacht einen Beitrag. Näheres regelt eine Beitragsordnung.

§9: Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§10: Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr mindestens einmal statt, und zwar möglichst innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen ein.
  3. Anträge für die Tagesordnung können durch die Mitglieder und den Vorstand gestellt werden. Die Anträge müssen schriftlich gestellt und eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand eingegangen sein.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst.
  5. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung jederzeit einberufen, wenn er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
  6. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 110 der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

§11: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat vornehmlich folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichts und der Jahresrechnung.
  2. Beschluss der Beitragsordnung und Beschlussfassung über Änderungen dieser Ordnung,
  3. Entgegennahme des Berichts über die Rechnungsprüfung,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Wahl des Vorstandes,
  6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  7. Entscheidung über die der Mitgliederversammlung vorgelegten Anträge,
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  9. Beschlussfassung über die Auflösung der Verkehrswacht.

§12: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Geschäftsführer,
    d) dem Schrift und Kassenführer,
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Es kann durch Zuruf gewählt werden. 
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in einer Vorstandssitzung anwesend ist.
  4. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten jeder für sich allein den Verein im Sinne des § 26 BGB.

§13: Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte.
  2. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  3. Der Vorstand fasst Beschlüsse über durchzuführende Maßnahmen, soweit sie sich auf den Zweck der Verkehrswacht gemäß § 2 dieser Satzung beziehen.

§14: Beirat

  1. Zur Förderung der Zwecke der Verkehrswacht beruft der Vorstand einen Beirat aus Personen. die als Repräsentant der Verkehrsteilnehmer, der einschlägigen Behörden, Organisationen usw. zu gelten haben. Die Mitglieder des Beirates haben im Vorstand beratende Stimme
  2. Die Berufungszeit beträgt drei Jahre.

§15: Niederschriften

Über die Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.

§16: Jugendorganisationen

Bei Bildung einer Jugendorganisation gibt sich diese eine Ordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§17: Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die Mitglieder der Verkehrswacht sein müssen, auf die Dauer von zwei Jahren.
  2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnungslegung. Der Vorstand der Verkehrswacht hat dazu den Rechnungsprüfern alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und notwendige Auskünfte zu erteilen.
  3. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

§18: Satzungsänderung

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit 23 Mehrheit. der Erschienenen beschlossen werden.

§19: Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen sein muss. Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit 23 Mehrheit beschlossen werden. Ein Antrag auf Auflösung ist nur zulässig, wenn er von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterstützt wird oder der Vorstand sie beantragt.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Verkehrswacht Delmenhorst oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks ist ihr Vermögen zur gemeinnützigen Verwendung zugunsten der Unfallverhütung im Straßenverkehr der Stadt Delmenhorst zu übergeben.

§20: Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Delmenhorst, den 22.04.1983 Verkehrswacht Delmenhorst e.V. Die Satzungsänderung ist am 4. April 1984 in dem Vereinsregister bei dem Amtsgericht Delmenhorst eingetragen worden.